Familienrecht
Familienrecht
In familienrechtlichen Verfahren bietet es sich oftmals an, bereits frühzeitig vor der Trennung einen Anwalt aufzusuchen, um sich beraten zu lassen.
Gerade teure Unterhaltsverfahren können oftmals durch außergerichtliche Einigungen oder zumindest Titulierung eines Mindestunterhaltes für die bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder vermieden werden.
Bezüglich des Zugewinnausgleichs und des Ausgleichs der Rentenanwartschaften sind Stichtage zu beachten, aufgrund welcher der Ausgleich durchzuführen ist. Nimmt man insoweit anwaltliche Hilfe im Vorfeld in Anspruch, lassen sich Ungerechtigkeiten vermeiden, die ansonsten aufgrund des starren Stichtagsprinzips bei späterem Tätigwerden nicht mehr verhindert werden können.
Außergerichtliche Beratung insoweit ist preiswert und eine von uns zu entwerfende, bei einem Notar dann nur noch zu unterzeichnende Ehescheidungsfolgenvereinbarung kann erhebliche -ansonsten entstehende- Kosten helfen einzusparen.
Einige Informationen vorab:
Wer muss wie viel Unterhalt für die Kinder zahlen ?
Minderjährige Kinder: Schon ab der Trennung muß derjenige Elternteil, bei welchem die Kinder nicht dauernd leben, dem anderen Elternteil für die Kinder Unterhalt bezahlen. Er kann nicht bestimmen, daß der Unterhalt direkt den Kindern zukommen müßte oder nur für den Unterhalt der Kinder ausgegeben werden dürfte.
Nur der „andere“ Elternteil (bei welchem die Kinder nicht dauerhaft leben) ist nach der Trennung zur Zahlung von "Barunterhalt" verpflichtet. Das heisst, er muss dem betreuenden Elternteil monatlich einen Geldbetrag zum Unterhalt des Kindes zur Verfügung stellen.
Wie hoch der monatlich zu zahlende Kindesunterhalt ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Die meisten Gerichte verwenden zu seiner Berechnung die "Düsseldorfer Tabelle".
Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben werden. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltssätze fort.
Wichtig ist die Ermittlung, wieviel Einkommen für Unterhaltszwecke überhaupt zur Verfügung steht und wieviel dem Unterhaltsverpflichteten selbst noch zum Leben übrig bleibt (Selbstbehalt).
Volljährige Kinder: Minderjährigen Kindern stehen unverheiratete Kinder bis zum 21. Lebensjahr gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Für diese „privilegierten“ volljährigen Kinder gelten die Ausführungen zu den minderjährigen Kindern entsprechend.
Für die alle anderen volljährigen Kinder ergeben sich gegenüber den minderjährigen und den "privilegierten" volljährigen Kinder Besonderheiten, z.B.: Der "Naturalunterhalt" (die Versorgungsleistungen für das Kind) tritt zurück, beide Eltern sind jetzt "barunterhaltspflichtig". Wohnt das Kind bei den Eltern oder bei einem Elternteil, so sind für die Ermittlung des Bedarfs des Kindes die Einkommen der Eltern zu addieren und aus der Summe der Tabellenbetrag der Düsseldorfer-Tabelle zu ermitteln. Für diesen Betrag haften beide Eltern anteilmäßig (nicht hälftig) entsprechend ihren Einkommensverhältnissen. Zuvor sind jeweils der Selbstbehalt und Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder abzuziehen; Das Kindergeld ist in voller Höhe bedarfsdeckend in Abzug zu bringen; Eigenes Einkommen des Volljährigen ist nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten steigt.