Arbeitsrecht
Nachfolgend finden Sie Antworten
auf oft gestellte Fragen des Arbeitsrechts.
Abfindung
- Arbeitszeugnis -
Insolvenz /
Zahlungsverzug des Arbeitgebers - Abmahnung -
Geringfügig Beschäftigte -
Probezeit -
Schwangerschaft im Berufsleben
- Mutterschutz -
Kündigung
Abfindung
Frage:
An welche Voraussetzungen ist das Erhalten einer Abfindung geknüpft?
Antwort:
Abfindungen sind das Ergebnis eines Sozialplans, eines
Kündigungsschutzprozesses oder eines Aufhebungsvertrages. Ein Anspruch auf
eine Abfindung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist entgegen
weit verbreiteter Meinung die Ausnahme. Gesetzlich geregelt ist
die Zahlung einer Abfindung im § 9, die Höhe in § 10 KSchG. Wird ein
Sozialplan gem. § 112 BetrVG im Falle einer Massenentlassung erstellt,
dann wird hiernach die Abfindung geregelt. Daneben werden in
arbeitsgerichtlichen Vergleichen häufig Abfindungen vereinbart. Ein
Anspruch auf Abfindung bei einer arbeitnehmerseitigen Kündigung gibt es
dagegen nicht.
Frage:
Wie wird die Höhe der Abfindung in einem Sozialplan berechnet?
Antwort:
Solange der Sozialplan nicht aus einem begrenzten Topf gespeist wird, hat
sich in der Praxis die Berechnung nach einer Formel bewährt, die folgende
Faktoren berücksichtigt:
• Lebensalter
• Betriebszugehörigkeit
•
Monatseinkommen
Üblich ist es diese drei Elemente miteinander zu multiplizieren und durch
einen Divisor zu teilen. Kriterien bei der Bestimmung des Divisors
sind bspw. die Leistungsfähigkeit des Unternehmens, die zu erwartende
Dauer der Arbeitslosigkeit, die Bereitschaft des Arbeitnehmers freiwillige
Leistungen (z.B. Qualifizierungsmaßnahmen) zu erbringen oder die
Berücksichtigung von Renteneinbußen. Schließlich kann man die Abfindungen
auch nach der sog. Punktwertmethode bestimmen, die sehr viel stärkere
Differenzierungen zulässt und auch Faktoren wie etwa Unterhaltspflichten
gegenüber zu versorgende Personen (Kinder), Schwerbehinderteneigenschaft
des Arbeitnehmers usw. berücksichtigt.
Frage:
Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Antwort:
Hierbei ist zu unterscheiden, aus welchem Grund die Abfindung gezahlt
wird. Ist die Abfindung ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes
im Rahmen eines Sozialplans, findet nach dem
Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz vom 24.03.99 keine Anrechnung
auf das Arbeitslosengeld statt. Wird die Abfindung auf Grund eines
Aufhebungsvertrages gezahlt, kann es passieren, dass die Summe auf das
Arbeitslosengeld angerechnet wird, weil bspw. bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Kündigungsfristen nicht beachtet wurden (§ 143a SBG
III).
Das Arbeitsamt kann außerdem eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen
verhängen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus
beendet hat; während dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§
144 SGB III).
(nach
oben)
Arbeitszeugnis
Frage:
Ab wann hat man einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?
Antwort:
Laut einer Entscheidung des BAG vom zweiten Tag der Beschäftigung an.
Allerdings ist es bei einer relativ kurzen Betriebszugehörigkeit oft
wenig sinnvoll ein solches Zeugnis zu verlangen.
Frage:
Welche Angaben müssen in einem qualifizierten Arbeitszeugnis gemacht
werden?
Antwort:
Ein qualifiziertes Zeugnis muss neben den Angaben über das
Dienstverhältnis und dessen Dauer Auskunft über die Leistungen und die
Führung im Dienste geben (vgl. § 630 BGB). Da das Fehlen einer
Schlußformel ein Arbeitszeugnis entwerten kann, hat ein Arbeitnehmer bei
guten und hervorragenden Beurteilungen auch Anspruch darauf, dass das
Zeugnis etwa folgenden Schlusssatz enthält: "Wir danken für die gute
Zusammenarbeit und wünschen ihm/ihr für die Zukunft alles Gute und
weiterhin viel Erfolg". Ein "Bedauern" über das Ausscheiden kann jedoch
nicht verlangt werden. U. a. Entscheidung des LAG Hessen vom 17.06.99, Az.:
14 SA 1157/98.
Frage:
Dürfen Hinweise auf erteilte Abmahnungen in einem Arbeitszeugnis stehen?
Antwort:
Beim Stellenwechsel bzw. beim Zeugnis darf eine Formulierung, die auf eine
Abmahnung schließen lässt (bzw. das dagegen gerichtlich vorgegangen wurde)
nicht erscheinen.
(nach
oben)
Insolvenz /
Zahlungsverzug des Arbeitgebers
Frage:
Wann gerät der Arbeitgeber in Lohnzahlungsverzug?
Antwort:
Zwei Dinge sind von Bedeutung: Der Zahlungsanspruch muss fällig geworden
sein, d.h. man kann die Zahlung einer Vergütung verlangen. Die besonderen
rechtlichen Voraussetzungen des Verzuges müssen vorliegen.
Frage:
Wie wird die Fälligkeit der Vergütung gesetzlich bestimmt?
Antwort:
Entscheidend ist, welche Partei des Arbeitsvertrages zuerst leisten muss.
Genaueres wird dazu in § 614 BGB bestimmt: "Die Vergütung ist nach der
Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten
bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen
Zeitabschnitte zu entrichten." Demnach muss erst der Arbeitnehmer seine
Arbeitskraft einbringen, bevor der Arbeitgeber seinen Lohn zahlen muss.
Wird also ein Monatslohn oder -gehalt vereinbart, muss nach Ablauf des
Monats (= Zeitabschnitt) geleistet werden. Jedoch kann im Arbeitsvertrag
eine abweichende Regelung von § 614 BGB getroffen werden. So wird häufig
eine Zahlung "nach 10 Arbeitstagen" oder zum 15. des Monats vereinbart.
Hier hat dann die arbeitsvertragliche bzw. tarifliche Regelung Vorrang.
Entscheidend ist also, was im Vertrag steht.
Frage:
Kann man Verzugszinsen vom Arbeitgeber verlangen?
Antwort:
Grundsätzlich ist das möglich. Wird dieses nicht im Arbeitsvertrag
vereinbart, gilt § 288 BGB n.F. Er liegt 5% über dem von der Bundesbank
festgelegten Basiszinssatz. Dieser wird von Zeit zu Zeit verändert.
(abzufragen unter:
http://www.bundesbank.de/de/statistik/zeitreihen/html/su0014.htm).
Anhaltspunkt für die Berechnung ist der Brutto-Arbeitslohn - wichtig,
falls es zu einem Mahnverfahren oder einer arbeitsgerichtlichen
Auseinandersetzung kommt.
Frage:
Was sollte man machen, wenn der Arbeitgeber auf Zugeständnisse drängt?
Antwort:
Der Arbeitgeber versucht im Allgemeinen, folgende Maßnahmen durchzuführen:
• Den rückständigen Lohn ganz oder teilweise zu stunden.
• Mit einer vorübergehenden Gehaltskürzung einverstanden zu sein.
• Ganzen oder teilweisen Verzicht auf den rückständigen Lohn.
Der Arbeitgeber wird angesichts der drohenden Pleite damit drohen, dass
der Arbeitsplatz verloren geht, wenn man sich auf die Vorschläge nicht
einlässt. Wichtig ist eine ausreichende Überlegungszeit, in der man
durchrechnen kann, inwieweit man dem Arbeitgeber entgegen kommen kann.
Schließlich hat man auch eigene Verpflichtungen. Auch sollte man gezielt
nach den Ursachen des Zahlungsengpasses fragen und warum das nach Meinung
des Arbeitgebers nur zeitweilig ist. Wenn man sich auf einen Verzicht
einlässt, so sollte das in Form einer Stundungsabrede sein. Dadurch bleibt
der Anspruch auf den vollen Lohn erhalten. Wählt man jedoch den
Gehaltsverzicht, kann das zur Folge haben, dass dadurch auch der Anspruch
auf Arbeitslosengeld reduziert wird. Ebenso reduziert sich im Falle einer
Insolvenz ebenfalls das Insolvenzgeld.
Frage:
Worauf sollte man achten, wenn eine Lohnklage eingereicht werden soll?
Antwort:
Wenn noch keine Insolvenz gegebenen ist, können Gehaltsrückstände
jederzeit vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Normalerweise wird der
Beklagte gemahnt, jedoch muss das nicht zwangsläufig erfolgen. Man sollte
grundsätzlich den Bruttolohn einklagen. Die entsprechenden Vordrucke, den
amtlichen Vordruck für das Mahnverfahren, erhält man im
Schreibwarenhandel. Dieser Vordruck wird
dann ausgefüllt beim Gericht eingereicht. Der Arbeitgeber sollte jetzt
zahlen oder Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen. Macht
er beides nicht, kann man die Zwangsvollstreckung betreiben. Wird erneut
kein Widerspruch eingelegt, kann zwangsvollstreckt werden. Grundlage ist
der erworbene Titel am Ende des gerichtlichen Mahnverfahrens.
Frage:
Was ist das Zurückbehaltungsrecht?
Antwort:
Unter Zurückbehaltungsrecht kann man die Leistung vorübergehend
verweigern. Dadurch ist man davor geschützt, Leistungen zu erbringen,
ohne einen entsprechenden Gegenwert, den Lohn, zu erhalten.
Frage:
Kann man bei Verzug auch fristlos kündigen?
Antwort:
Man benötigt gemäß § 626 I BGB einen "wichtigen Grund". Er kann durch den
Verzug begründet werden. Der Rückstand muss erheblich sein und der
Arbeitnehmer muss zuvor eine Abmahnung ausgesprochen haben.
Frage:
Kann man Arbeitslosengeld erhalten, wenn man das Zurückbehaltungsrecht
ausübt?
Antwort:
Man ist bei Ausübung der Verweigerung faktisch ohne Arbeit, wobei man auch
kein Geld vom Arbeitgeber erhält. Obwohl man sich in einem
Arbeitsverhältnis befindet, kann man sich arbeitslos melden und
Arbeitslosengeld beantragen. Das sollte man unbedingt und umgehend
machen. Die entscheidende Vorschrift ist § 143 III 1 SGB III, welche
bestimmt, dass im Fall des ruhendem Arbeitsverhältnisses Zahlungsanspruch
besteht.
Frage:
Was passiert mit dem Lohnanspruch, wenn man Arbeitslosengeld gewährt
bekommt?
Antwort:
Die Ansprüche auf die Lohnforderung gehen gem. § 115 I SGB X auf die
Bundesanstalt für Arbeit über. Bestimmend ist die Höhe der Leistungen, die
das Arbeitsamt erbracht hat. Da das Arbeitslosengeld geringer ist als die
zu erwartenden Leistungen des Arbeitgebers, kommt es in diesem Falle zu
einer "Aufspaltung der Anspruchsinhaberschaft".
Frage:
Wann entsteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld?
Antwort:
Der Anspruch besteht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und soll den
Arbeitnehmer vor Ausfall des Anspruches auf Gehalt absichern, falls der
Arbeitgeber insolvent geworden ist. Das Arbeitsamt springt für die letzten
drei Monate vor Beginn des Insolvenzverfahrens ein. Gezahlt wird dabei der
gesamte Nettolohn, wodurch sich ein Vorteil gegenüber dem Arbeitslosengeld
ergibt. Außerdem handelt es sich um eine Sonderleistung, die keinen
Einfluss auf das Arbeitslosengeld hat. Bestimmt wird das durch die §§ 183
bis 189 SGB III.
(nach
oben)
Abmahnung
Frage:
Was versteht man unter einer Abmahnung?
Antwort:
Als Abmahnung wird die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem
Arbeitnehmer bezeichnet dessen arbeitsvertragswidriges Verhalten künftig
nicht mehr hinzunehmen.
Frage:
Welche Voraussetzungen muss eine wirksame Abmahnung erfüllen?
Antwort:
Folgende Bedingungen müssen grundsätzlich für eine rechtswirksame
Abmahnung gegeben sein:
1. Genaue Tatbestandsbeschreibung des vertragswidrigen Verhaltens (Angabe
von Ort, Datum, Uhrzeit, Zeugen u. ä.)
2. Ausdrückliche Missbilligung des vertragswidrigen Verhaltens und Hinweis
auf die korrekten Verhaltensweisen.
3. Hinweis auf die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Wiederholung des
vertragswidrigen Verhaltens Wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt
ist, ist die Abmahnung arbeitsrechtlich gesehen unwirksam.
Frage:
Was ist der Unterschied zu einer Ermahnung?
Antwort:
Die Ermahnung ist eine Abmahnung ohne Warnfunktion; sie hat keine
Sanktionsfunktion.
Frage:
Muss eine wirksame Abmahnung zwingend schriftlich erfolgen?
Antwort:
Nein, sie kann auch mündlich erteilt werden.
Frage:
Was kann man gegen eine Abmahnung tun?
Antwort:
Zunächst einmal kann man einer Abmahnung widersprechen. Besteht der
Arbeitgeber weiterhin auf der Aufnahme der Abmahnung in die
Personalakte, bleibt nur noch Klage beim Arbeitsgericht auf Entfernen der
Abmahnung aus der Personalakte.
Frage:
Dürfen Hinweise auf erteilte Abmahnungen in einem Arbeitszeugnis stehen?
Antwort:
Beim Stellenwechsel bzw. beim Zeugnis darf eine Formulierung, die auf eine
Abmahnung schließen läßt (bzw. das gerichtlich dagegen vorgegangen wurde)
nicht erscheinen!
Frage:
Ist es sinnvoll, gegen eine Abmahnung gerichtlich vorzugehen?
Antwort:
Im Allgemeinen wird empfohlen, gegen eine Abmahnung nicht gerichtlich
vorzugehen, weil dieses Gerichtsverfahren für den Arbeitgeber quasi ein
Beweissicherungsverfahren ist, bei dem er auch noch den Vorteil hat,
"frische" Beweise liefern zu können. Selbst wenn die Abmahnung vor Gericht
aus formalen Gründen scheitert, erhält der Arbeitgeber vom Gericht
Hinweise, wie er korrekt abmahnen muss.
Frage:
Ist die Übergabe oder Zustellung einer Abmahnung vom Arbeitgeber an den
Arbeitnehmer ausreichend, oder ist sie nur wirksam, wenn diese vom
Arbeitnehmer auch gegengezeichnet oder unterschrieben wird?
Antwort:
Für die Wirksamkeit einer Abmahnung ist eine Gegenzeichnung durch den
Arbeitnehmer nicht notwendig. Allerdings muss der Arbeitnehmer zu der
Abmahnung gehört werden. Geschieht dies nicht, so wird durch dieses
Verhalten das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des
Arbeitnehmers verletzt (ArbG Frankfurt/Oder, Az 6 Ca 61/99).
Frage:
Darf eine Personalakte ergänzt werden, ohne dies dem betroffenen
Mitarbeiter mitzuteilen?
Antwort:
Ja, dies ist zulässig. Aber als Arbeitnehmer hat man das Recht auf
Einsicht in die Personalakte und kann gegebenenfalls die Entfernung
eines Schriftstückes verlangen.
Frage:
Was kann passieren, wenn ich der Anzeigepflicht trotz erfolgter Abmahnung
nicht nachkomme?
Antwort:
Wird gegen die Anzeigepflicht verstoßen, so kann dies eine
verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. (BAG, Urteil vom 16.8.1991 -
2 AZR 604/90).
(nach
oben)
Geringfügig Beschäftigte
Frage:
Wieviel Urlaub steht geringfügig Beschäftigten zu?
Antwort:
Nach § 3 I BUrlG beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage. Da
das Bundesurlaubsgesetz in § 3 II BUrlG jedoch von 6 Werktagen pro Woche
ausgeht, muss der Urlaub auf die entsprechend vereinbarten Werktage
umgerechnet werden. Als Faustformel gilt hier, dass dem Arbeitnehmer 4
Wochen Urlaub im Jahr zustehen. Dabei ist jedoch ausschließlich relevant,
wie viele Werktage der Arbeitnehmer in der Woche leistet, nicht wie viele
Stunden er an diesen Werktagen arbeitet. Einem Arbeitnehmer, der 5
Werktage die Woche arbeitet, stehen 20
Urlaubstage zu, auch wenn er nur 20 Stunden die Woche insgesamt arbeitet.
Einem Arbeitnehmer, der diese 20 Stunden dagegen an nur 2
Werktagen ableistet, stehen trotzdem nicht 20 Werktage, sondern nur 8
Werktage zur Verfügung.
Frage:
Zählen auch geringfügig Beschäftigte zur Berechnung der Zahl der
Arbeitnehmer nach § 23 KSchG dazu?
Antwort:
Ja, aber sie werden entsprechend ihrer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit nur anteilig in die Berechnung einbezogen (vgl. § 23 KSchG).
Frage:
Fallen EUR 400 - Jobs (Minijobs) unter das Kündigungsschutzgesetz?
Antwort:
Eine geringfügige Beschäftigung ist ein Arbeitsverhältnis wie jedes andere
auch und unterliegt ebenfalls den gesetzlichen Kündigungsfristen.
Frage:
Besteht während des Erziehungsurlaubs bei Ausübung einer geringfügigen
Beschäftigung Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
Antwort:
Ja, dieser Anspruch besteht.
Frage:
Besteht während des Erziehungsurlaubs bei Ausübung einer geringfügigen
Beschäftigung Anspruch auf Krankengeld?
Antwort:
Nein, ein solcher Anspruch besteht nicht.
Frage:
Haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Urlaubsgeld?
Antwort:
Hier ist zwischen zusätzlichem Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung während des
Erholungsurlaubs zu unterscheiden. Einen gesetzlichen Anspruch auf
zusätzliches Urlaubsgeld gibt es nicht. Anders ist es bei der
Lohnfortzahlung während des Erholungsurlaubs. Dieser steht auch
geringfügig Beschäftigten zu.
(nach
oben)
Probezeit
Frage:
Wie lang darf die Probezeit höchstens sein?
Antwort:
Hier muss man zwischen dem Begriff "Probezeit" und der rechtlichen Wirkung
unterscheiden. In einem Arbeitsvertrag darf die Probezeit
theoretisch unbegrenzt sein. Allerdings legt das Kündigungsschutzgesetz
fest, dass nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit Kündigungsschutz im
Rahmen des Gesetzes besteht. Dies bedeutet, dass auch in einem
Arbeitsverhältnis, welches als "Probezeit" bezeichnet wird, nach sechs
Monaten Kündigungsschutz besteht.
Frage:
Ist eine Kündigung in der Probezeit trotz Krankheit wirksam ?
Antwort:
Ja, während der Probezeit ist eine Kündigung jederzeit ohne Angabe von
Gründen möglich.
Frage:
Ist vom Gesetzgeber eine Probezeit vorgeschrieben?
Antwort:
Gesetzlich ist eine Probezeit nur für Ausbildungsverträge vorgeschrieben.
Es gibt allerdings Tarifverträge, in denen eine Probezeit und besondere
Kündigungsfristen vorgesehen sind.
Frage:
Gilt die kurze Kündigungsfrist während der Probezeit bis zum letzten Tag,
oder ist es so zu verstehen, dass man so kündigen muss, dass der letzte
Tag der Probezeit gleichzeitig der letzte Arbeitstag ist?
Antwort:
Die kurze Kündigungsfrist gilt bis zum letzten Tag der Probezeit. Es ist
demnach möglich, am letzten Tag der Probezeit ohne Angabe von Gründen zu
kündigen.
Frage:
Kann auch Auszubildenden in der Probezeit ohne Grund fristlos gekündigt
werden?
Antwort:
§ 15 (1) Berufsbildungsgesetz: "Während der Probezeit kann das
Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
gekündigt werden".
(nach
oben)
Schwangerschaft im Berufsleben
Frage:
Erhalten arbeitsunfähige Schwangere eine Lohnfortzahlung?
Antwort:
Grundsätzlich wird eine Lohnfortzahlung gewährt, wenn der Arzt eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Sie kann sogar länger als
die gesetzlichen sechs Wochen dauern, wenn das Leben oder die Gesundheit
der Mutter als auch des ungeborenen Kindes in Gefahr wären. (BAG 5 AZR
685/96)
Frage:
Gibt es Besonderheiten, wenn eine Schwangere krank wird?
Antwort:
Hat die Krankheit nichts mit der Schwangerschaft zu tun, so wird die
normale Lohnfortzahlung von 6 Wochen gewährt. Handelt es sich jedoch um
Schwangerschaftsbeschwerden, so kann diese Frist verlängert werden. (BAG 5
AZR 135/94)
Frage:
Was passiert, wenn eine Schwangere eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
erschwindelt?
Antwort:
In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern, ist
aber verpflichtet, den Nachweis der Fälschung zu erbringen. (BAG 5 AZR
474/95)
Frage:
Kann ein ärztliche Attest vom Arbeitgeber angezweifelt werden?
Antwort:
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest nur dann
anzweifeln, wenn begründete Zweifel vorliegen. In diesem Fall kann er
nähere Auskünfte verlangen. (BAG 5 AZR 766/95)
Frage:
Dürfen Schwangere befristet eingestellt werden?
Antwort:
Liegt ein ausreichender sachlicher Grund vor, kann auch die befristete
Einstellung einer Schwangeren erfolgen, auch wenn für Schwangere ein
besonderer Kündigungsschutz gegeben ist. Die Befristung ist jedoch nicht
zulässig, wenn der besondere Kündigungsschutz umgangen werden soll. (BAG 7
AZR 909/95)
Frage:
Kann eine Schwangerschaftsvertretung Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach
Ablauf der Vertretung erhalten?
Antwort:
Sofern der Arbeitsvertrag nicht genau auf einen festgelegten Tag bestimmt
ist, kann daraus ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung erwachsen
Formulierungen wie "Bis Ende der Schwangerschaft" oder "Ende des
Erziehungsurlaubes" sind nicht zulässig; es muss ein konkretes Datum
genannt werden. Wird das Datum nicht genannt, wird der Zeitvertrag in ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.(BAG, 7 AZR 243/94)
Frage:
Kann der Erziehungsurlaub bei einer erneuten Schwangerschaft unterbrochen
werden?
Antwort:
Diese Möglichkeit ist nicht gegeben, weil sie lediglich der Sicherung der
Vergünstigungen aus dem Mutterschutz dienen. An der eigentlichen
Aufgabenstellung, der Betreuung des bereits geborenen Kindes, ändert sich
durch die erneute Schwangerschaft nichts. (BAG, 9 AZR 221/93)
Frage:
Wie kann sich eine Schwangere gegen eine ausgesprochene Kündigung wehren?
Antwort:
Wird einer Schwangeren gekündigt, so hat sie 14 Tage Zeit, um ihren
Arbeitgeber von der Schwangerschaft zu unterrichten. Überschreitet sie
diese Frist, so kann die Kündigung rechtens sein. Es reicht dazu die bloße
Kenntnis der Schwangerschaft, so herbeigeführt durch einen selbst
durchgeführten Schwangerschaftstest aus. Es muss nicht zwingend eine
ärztliche Bestätigung vorgelegt werden. (ArbG Frankfurt, 4 Ca 614/99)
Frage:
Kann eine Frau im Mutterschutz Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt erlangen?
Antwort:
Die Schwangerschaft darf nicht zu Nachteilen in der Berechnung des 13.
Monatsgehaltes führen. Es muss also für die 14-wöchige Sperrfrist vor und
nach der Entbindung anteilig gezahlt werden. (BAG, 10 AZR 595/97)
Frage:
Können Frauen während des Mutterschutzes auch von Lohnerhöhungen
profitieren?
Antwort:
Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass Frauen im Mutterschutz
eine rückwirkende Lohnerhöhung erhalten. Dieses ist mit dem
Diskriminierungsverbot begründet, welches in diesem Fall besagt, dass
Frauen nicht von einer Lohnerhöhung ausgeschlossen werden können, weil sie
schwanger geworden sind. Sie hätten diese Lohnerhöhung auch erhalten, wenn
sie nicht schwanger geworden wären (EuGH, C-342/93)
Frage:
Muss ein Urlaub ausgezahlt werden, wenn er wegen einer Schwangerschaft
nicht mehr genommen werden kann?
Antwort:
Kann ein bereits vereinbarter Urlaub nicht mehr zum voraus bestimmten
Zeitpunkt genommen werden, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet,
diesen auszuzahlen. Es liegt nicht in der Verantwortung des Arbeitgebers,
dass dieser Urlaub nicht mehr genommen werden konnte. (BAG, 9 AZR 384/92)
Frage:
Darf eine Frage des Arbeitgebers wahrheitswidrig beantwortet werden?
Antwort:
Die Frage nach einer Schwangerschaft durch den Arbeitgeber ist an sich
schon unzulässig, daher kann sie auch wahrheitswidrig verneint werden. Die
Frage ist diskriminierend, daher kann der Arbeitgeber dann den
Arbeitsvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung beenden. (LAG
Rheinland-Pfalz, 2 Sa 103/97)
Frage:
Wird das Erziehungsgeld weitergezahlt, wenn eine Weiterbildung
durchgeführt wird?
Antwort:
Wenn Väter und Mütter während des Bezuges von Erziehungsgeld an
Weiterbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Chancen
teilnehmen, wird das Erziehungsgeld weiter geleistet. Dadurch soll die
Vereinbarkeit von beruf und Familie weiter erleichtert werden, so
jedenfalls die Intension der Bundesregierung. (BSG, 14b REg 4/93 und 14b
REg 3/93).
(nach
oben)
Mutterschutz
Frage:
Sind für den Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr die
Mutterschutzzeiten mit zu berücksichtigen?
Antwort:
Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten
gem. § 17 MuSchG in Verbindung mit § 1 BUrlG die Ausfallzeiten wegen
mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten.
Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder
nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den
Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Frage:
Ist es möglich, einer schwangeren Mitarbeiterin, für die ein ärztliches
individuelles Beschäftigungsverbot besteht, eine leichtere Arbeit
zuzuweisen?
Antwort:
Maßgeblich ist allgemein bei Beschäftigungsverboten, ob sie generell oder
nur für bestimmte Tätigkeiten ausgesprochen werden. Wer ein
absolutes Beschäftigungsverbot bekommen hat, der darf auch auf keinem
anderen Platz arbeiten. Wem für die derzeitige Tätigkeit ein Verbot
auferlegt wurde, dem darf in Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber eine neue
angemessene Aufgabe zugewiesen werden.
Frage:
Greifen die Mutterschutzbestimmungen auch schon in der Probezeit?
Antwort:
Ja, beachte insbesondere § 9 Abs. 1 MuSchG. Hiernach ist die Kündigung
einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten
nach der Entbindung unzulässig.
Frage:
Muss man dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft sofort anzeigen, wenn sich
dadurch Nachteile ergeben, etwa weil ein befristeter Vertrag in
absehbarer Zeit in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt werden soll?
Antwort:
Grundsätzlich sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft
und den mutmaßlichen Tag der Entbindung gem. § 5 Abs. 1
MuSchG mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist.
Frage:
Hat man Anspruch auf seinen alten Arbeitsplatz, wenn man aus dem
Erziehungsurlaub zurückkehrt?
Antwort:
Nein, man hat nur einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz, der den
Tätigkeiten und der Vergütung des alten Arbeitsplatzes entspricht.
Frage:
Ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber während des Erziehungsurlaubs
möglich?
Antwort:
Während des Erziehungsurlaubs ist eine Kündigung gem. § 9 Abs. 1 MuSchG
durch den Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise darf der
Arbeitgeber in "besonderen Fällen" gem. § 9 Abs. 3 MuSchG, die nicht mit
dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum
Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen mit
Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten Behörde kündigen.
Frage:
Ist es zulässig, während des Erziehungsurlaubs einer Beschäftigung
nachzugehen?
Antwort:
Ja, während des Erziehungsurlaubs ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die
wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt. Teilerwerbstätigkeit
bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung
des Arbeitgebers. Die Ablehnung
seiner Zustimmung kann der Arbeitgeber nur mit entgegenstehenden
betrieblichen Interessen innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich
begründen (§ 15 Abs. 4 BErzGG).
(nach
oben)
Kündigung
Frage:
Fallen 400,- EUR Kräfte unter das Kündigungsschutzgesetz?
Antwort:
Eine geringfügige Beschäftigung ist ein Arbeitsverhältnis wie jedes und
unterliegt ebenfalls dem Kündigungsschutzgesetz.
Frage:
Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?
Antwort:
Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Es kommt auf
den Zugang an. Bei einer Zustellung außerhalb der "üblichen
Bürozeiten" gilt der Zugang für den nächsten Tag, 8.00 Uhr. Allerdings
wird eine Kündigung nicht automatisch unwirksam. Sie ist lediglich nach
den Regeln einer Kündigung zu bewerten, die am fraglichen Tag eigentlich
hätte ausgesprochen werden müssen.
Frage:
Wann muss man eine Kündigungsschutzklage einreichen?
Antwort:
Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung.
Frage:
Kann man von einem bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag zurücktreten,
wenn der bisherige Arbeitgeber den fristgerecht gekündigten Vertrag
nachbessert, um den Arbeitnehmer zu halten?
Antwort:
Nein, es ist grundsätzlich nicht möglich, von einem unterschriebenen
Arbeitsvertrag zurückzutreten. Vielmehr muss man damit rechnen, dass vom
neuen Arbeitgeber Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden.
Frage:
Ist eine Klausel in einem unbefristeten Arbeitsvertrag zulässig, die eine
ordentliche Kündigung unmöglich macht?
Antwort:
Nein, eine solche Klausel ist unzulässig. Sie wird durch die gesetzliche
Kündigungsfrist ersetzt.
Frage:
Ist eine Klausel in einem befristeten Arbeitsvertrag zulässig, die eine
ordentliche Kündigung unmöglich macht?
Antwort:
Eine solche Klausel ist nicht nur zulässig, vielmehr ist es sogar so, dass
befristete Verträge nur dann ordentlich gekündigt werden können,
wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde, oder in dem
anzuwendenden Tarifvertrag festgeschrieben ist ( § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG ).
Frage:
Ist das Ankündigen einer Krankheit und darauf folgend das Fernbleiben von
der Arbeit ein Grund für eine außerordentliche Kündigung, auch wenn eine
Krankmeldung vorgelegt wird?
Antwort:
"Erklärt der Arbeitnehmer, er werde krank, wenn der Arbeitgeber ihm den im
bisherigen Umfang bewilligten Urlaub nicht verlängere, obwohl er im
Zeitpunkt dieser Ankündigung nicht krank war und sich aufgrund bestimmter
Beschwerden auch noch nicht krank fühlen konnte, so ist ein solches
Verhalten ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich
erkrankt, an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur
außerordentlichen Kündigung abzugeben (BAG v. 05.11.92, Az.: 2 AZR
147/92).
Frage:
Kann ich während einer Krankheit gekündigt werden ?
Antwort:
Eine Krankheit gewährt per se noch keinen Kündigungsschutz. Erforderlich
ist aus Sicht des Arbeitgebers aber eine negative Gesundheitsprognose des
zukünftigen Krankheitsbildes des Arbeitnehmers, sowie eine erhebliche
Beeinträchtigung betrieblicher Interessen.
Frage:
Ist es möglich, einen befristeten Arbeitsvertrag zu kündigen, wenn der
Grund für die Beschäftigung wegfällt?
Antwort:
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann nicht ordentlich gekündigt werden, es
sei denn, dies ist vereinbart. § 622 BGB gilt lt. § 620 Abs. 2 nur
für unbefristete Verträge.
Frage:
Hat man Anspruch auf Auszahlung von Urlaubstagen, die nach einer Kündigung
wegen Krankheit nicht mehr genommen werden können? Was gilt für geleistete
Überstunden?
Antwort:
Es besteht ein Urlaubsabgeltungsanspruch ebenso wie ein Anspruch auf
Auszahlung der Überstunden. Allerdings ist es möglich, im Arbeitsvertrag
eine Vereinbarung zu treffen, die besagt, dass Überstunden mit dem Lohn
abgegolten sind.
Frage:
Kann man seinen Ausbildungsvertrag zu Beginn des zweiten Lehrjahres
kündigen, wenn man mit den Ausbildungsbedingungen nicht zufrieden ist und
bereits einen neuen Lehrbetrieb gefunden hat?
Antwort:
Nach § 15 Abs.2 BBiG kann das Ausbildungsverhältnis vom Auszubildenden nur
aus 1) wichtigem Grund fristlos oder 2) mit 4-wöchiger Kündigungsfrist
gekündigt werden, wenn der Azubi die Ausbildung aufgeben oder sich für
einen anderen Beruf ausbilden lassen will.
Davon unabhängig ist es trotzdem möglich zu kündigen: Dann macht man sich
allerdings nach § 16 BBiG schadensersatzpflichtig. Der Arbeitgeber muss in
einem solchen Fall die Höhe des Schadens beweisen.
Frage:
Muss ein befristeter Arbeitsvertrag zum Ende der Laufzeit gekündigt
werden?
Antwort:
Nein, befristete Arbeitsverträge sind ohne Kündigung nach dem Ende der
Laufzeit beendet.
Frage:
Wie lange hat ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz, wenn eine ausländische AG
die deutsche AG mit Aktienmehrheit übernimmt?
Antwort:
Hier liegt ein Eigentümerwechsel vor, aber kein Betriebsübergang, daher
ändert sich nichts an den vor der Übernahme geltenden Fristen.
Frage:
Wie darf bzw. kann ein Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen?
Antwort:
Die Änderungskündigung ist eine Kündigung, deren vorrangiger Zweck nicht
die Beendigung, sondern die inhaltliche Modifizierung des
Arbeitsvertrages ist. Dies bedeutet, dass der alte Arbeitsvertrag
gekündigt und gleichzeitig vom Arbeitgeber ein neuer Arbeitsvertrag zu
geänderten Bedingungen angeboten wird. Die Änderungskündigung ist eine
"echte Kündigung", d. h. es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei
einer Beendigungskündigung:
1) Einhalten einer Kündigungsfrist (evtl. auch fristlos, wenn die
Änderungskündigung nur zum Vorteil des Arbeitnehmers ausgesprochen und
von ihm akzeptiert wird, z. B. Beförderung).
2) Anhören des Betriebsrats
3) ggf. Beachten des Kündigungsschutzgesetzes.
4) Schriftform
Der gekündigte AN hat folgende Möglichkeiten: Er lehnt ab, dann endet das
Arbeitsverhältnis zum zulässigen Kündigungstermin.
Er stimmt zu, dann treten die Änderungen nach Ablauf der Kündigungsfrist
in Kraft. Er nimmt unter Vorbehalt an, dann muss der Arbeitnehmer gerichtlich überprüfen lassen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
Frage:
Welcher besondere Kündigungsschutz besteht für Betriebsratsmitglieder?
Antwort:
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht bei Kandidatur für den
Betriebsrat, wenn man nicht gewählt wurde, ein halbes Jahr nach erfolgter
Wahl. Für Mitglieder des Wahlvorstands ein Jahr. Bei
Betriebsratsmitgliedern besteht dieser besondere" Kündigungsschutz für die
gesamte Amtszeit mit einer Nachwirkung (bei Ausscheiden aus dem Amt) für
ein Jahr. Auch Ersatzmitglieder genießen, bei Ausübung des Amtes, diesen
Schutz.
Frage:
Kann ein Arbeitsvertrag vor Vertragsbeginn gekündigt werden?
Antwort:
Dies ist streitig. Letztendlich ist eine Kündigung vor Vertragsbeginn wohl
möglich, wenn sie nicht explizit im Vertrag ausgeschlossen wurde.
Die Kündigungsfrist beginnt jedoch erst mit dem ersten Arbeitstag zu
laufen.
Frage:
Gibt es eine gesetzliche Konkurrenzklausel?
Antwort:
Eine eventuell im Arbeitsvertrag enthaltene Konkurrenzklausel ist in der
Regel wirksam. Zu beachten ist jedoch, dass eine solche Klausel nicht zur
Folge haben darf, dass man seinen Beruf nur noch in dieser einen Firma
ausführen darf. Die Stelle in dem anderen Betrieb aufzunehmen, dürfte
nicht unter eine Konkurrenzklausel fallen. Ist in einem Vertrag keine
Konkurrenzklausel vereinbart, wird vom Gesetzgeber auch keine fingiert.
Frage:
Darf der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrages verweigern?
Antwort:
Ja, im Arbeitsrecht gibt es keinen Kontrahierungszwang. Also kann auch
kein Arbeitgeber zum Abschluss von Verträgen gezwungen werden. Das gilt
auch für Aufhebungsverträge.
Frage:
Ist eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt für den Fall einer
nicht vertragsgemäßen Kündigung zulässig?
Antwort:
Aus dem BGB ergibt sich, dass Vertragsstrafen nur zulässig sind, wenn sie
schriftlich vereinbart werden. Eine Strafe für vertragswidriges
Verhalten in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes ist zulässig.