Familienrecht
(die Düsseldorfer Tabelle finden Sie
hier)
Der Bereich des Familienrechts ist sehr komplex. In
familiengerichtlichen Verfahren ist anwaltliche Vertretung
durch das Gesetz in einer Vielzahl von Fällen vorgeschrieben. Anwaltliche
Vertretung ist in jedem Fall ratsam. Es empfiehlt wegen oftmals als nicht ausreichend oder in manchen
Bereich als ungerecht angesehener gesetzlicher Regelung schon lange vor
bindenden Entscheidungen wie z.B. Eheschließung, Geburt gemeinsamer
Kinder, Adoption etc. anwaltliche Beratung. Über einige
Gestaltungsmöglichkeiten im Familienrecht wie z.B. Eheverträge sollte man
sich beraten lassen. Auch bezüglich des eigenen Verhaltens im Vorfeld
einer Trennung in z.B. bestehender Ehe sollte wegen später entstehender
Auswirkungen auf Unterhalt, Ehewohnung, Sorge- und Umgangsrecht nichts dem
Zufall überlassen bleiben. Gibt es keinen Streit zwischen den Eheleuten,
sondern soll z.B. nur eine einverständliche Ehescheidung durchgeführt
werden, kann man wie folgt verfahren (der Volksmund sagt dazu häufig, man
hätte „einen“ Anwalt): Einer der Ehegatten hat einen Anwalt, der den
Scheidungsantrag stellt während der andere Ehegatte nur zustimmt ohne
eigene Anträge zu stellen. Gibt es allerdings Uneinigkeiten, z.B. über
Unterhalt, funktioniert diese Lösung nicht.
Wichtig zu wissen: Für die Beratung wie auch für den Prozess kann man
staatliche Hilfe – Beratungs- und Prozesskostenhilfe –
erhalten. Das bedeutet bei schwierigen Einkommensverhältnissen, dass der
Staat die Anwälte bezahlt und man selbst auch keine Gerichtskosten
bezahlt. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten eine Beratung
im Familienrecht, allerdings grundsätzlich nicht die Prozesskosten.
Ich gehe nachfolgend auf einige der wichtigeren familienrechtlichen
Fragestellungen ein:
- Scheidung
- Unterhalt
- Sorgerecht
- Umgangsrecht
- Ehewohnung
- Schulden, Vermögen, Rente
1. Scheidung:
Trennungsjahr
Der Gesetzgeber wollte Ehepartner vor sich selbst und voreiligen
Handlungen z.B. nach einem handfesten Ehekrach schützen und hat als Hürde
für die Scheidung eine Frist gesetzt. Ein Jahr des Getrenntlebens nach
einem Auszug aus der Ehewohnung gibt genügend Gelegenheit, die
Trennungsabsicht zu überdenken.
Getrenntleben kann man aber auch unter einem Dach, wenn man nicht mehr wie
Eheleute zusammenlebt und sich nicht mehr gegenseitig versorgt. Die Zimmer
werden aufgeteilt, man geht sich aus dem Weg.
Der Richter überprüft die übereinstimmende Behauptung der Eheleute, in der
Wohnung seit 1 Jahr getrennt gelebt zu haben grundsätzlich nicht.
Beantragt ein Ehepartner nach Ablauf eines Jahres die Scheidung und stimmt
der andere zu, wird angenommen, dass die Ehe gescheitert ist.
(nach
oben)
2. Unterhalt:
A. für den Ehegatten
Ehegattenunterhalt in der Trennung:
Ein Ehegatte hat dann Anspruch auf Getrenntlebendenunterhalt, wenn er der
wirtschaftlich schwächere ist und z.B. wegen Kindesbetreuung und
Haushaltsführung nur halbtags gearbeitet hat oder ganz aus dem Berufsleben
heraus war. Der Ehegattenunterhalt setzt voraus, dass der
unterhaltspflichtige Ehepartner leistungsfähig ist. Kindesunterhalt geht
vor, nur wenn nach Abzug des Kindesunterhalts „etwas übrig bleibt“ muss
für den Ehepartner bezahlt werden.
Man hat Anspruch auf monatlichen Unterhalt für den angemessenen
Lebensbedarf. Die Kindesbetreuung, das Alter, die Berufsausbildung und die
Dauer der Ehe (= lange Zeit nicht erwerbstätig) sind Faktoren, die z.B.
sogar zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führen oder deren Umfang
(halbtags/ganztags) bestimmen können.
D.h. der eine Ehepartner muss unter Umständen für den anderen bis zu
dessen Tod oder Wiederverheiratung sorgen, jedenfalls aber bis die Kinder
in der Schule sind.
b. für die Kinder
Die Betreuung der ehelichen Kinder übernimmt der Ehepartner, bei dem sich
die Kinder im täglich Leben aufhalten. Er leistet damit den sogenannten
Naturalunterhalt. In der klassischen Familiensituation bei Trennung hat
der berufstätige Vater zwar alle 14 Tage ein Umgangs- bzw. Besuchsrecht.
Ungeachtet dessen zahlt er aber den Kindesunterhalt als Barunterhalt.
Kindesunterhalt bekommt der andere Ehepartner unabhängig davon, ob der die
Kinder betreuende Ehepartner unterhaltsberechtigt ist.
Anhand der von den Oberlandesgerichten aufgestellten, aktuellen
Unterhaltstabellen kann der Unterhalt berechnet werden, der je nach
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und Alter des Kindes unter
Berücksichtigung des Kindergeldes anfällt. Auch die Anzahl der Kinder
spielt eine Rolle und führt zu Auf- oder Abschlägen.
Die Grenze der Belastung ist bei niedrigen Durchschnittseinkommen der sog.
Selbstbehalt
- bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mit monatlich 730,- EUR,
- bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mit monatlich 840,- EUR.
Achtung: Wird mutwillig seitens des Unterhaltsverpflichteten die Aufnahme
einer Arbeit oder ein Berufswechsel in eine besser bezahlte Stellung
verweigert, wird von einem fiktiven höheren Arbeitseinkommen ausgegangen.
D.h. das Gericht verurteilt, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich „auf
die faule Haut legt“ diesen, als hätte er ein höheres Einkommen. Wie er
das dann bezahlen soll, ist dem Gericht sprichwörtlich „egal“. Die
Verletzung der Unterhaltspflicht ist zudem eine Straftat.
Unterhalt kann auch aus dem Ausland gegenüber in Deutschland lebenden
Unterhaltsverpflichteten verlangt werden. Es gilt zwar grundsätzlich
ausländisches Recht bei der Frage nach der Höhe des Unterhalts. Allerdings
nehmen viele deutsche Gerichte zur Berechnung des Unterhalts für im
Ausland lebende Kinder die deutschen Tabellenwerte als Ausgangspunkt an.
Unterhalt muss geltend gemacht worden sein, sonst kann er für die
Vergangenheit grundsätzlich nicht gefordert werden.
c. Wie wird der Unterhalt berechnet?
Die Gerichte wenden die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle in Euro gültig
ab dem 01.07.2003 an.
A. Kindesunterhalt –
(ab 01.07.2003)
Nettoeinkommen
des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB)
Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag
0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18
Alle Beträge in Euro
1. bis 1300 199 241 284 327 100 730/840
2. 1300 - 1500 213 258 304 350 107 900
3. 1500 - 1700 227 275 324 373 114 950
4. 1700 - 1900 241 292 344 396 121 1000
5. 1900 - 2100 255 309 364 419 128 1050
6. 2100 - 2300 269 326 384 442 135 1100
7. 2300 - 2500 283 343 404 465 142 1150
8. 2500 - 2800 299 362 426 491 150 1200
9. 2800 - 3200 319 386 455 524 160 1300
10. 3200 - 3600 339 410 483 556 170 1400
11. 3600 - 4000 359 434 512 589 180 1500
12. 4000 - 4400 379 458 540 622 190 1600
13. 4400 - 4800 398 482 568 654 200 1700
über 4800 nach den Umständen des Falles
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne
unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren
sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen
Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der
Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für
sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine
Erwerbsobliegenheit trifft:
gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten
Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden
worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu
berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
III.
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die
ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt
(Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen
abgezogen. Führt dies zu einem Missverhältnis zwischen Kindes- und
Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der
Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu
ermitteln.
V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf
(Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des
trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 840,- EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 730,- EUR
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf
(Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem
Unterhaltspflichtigen lebt:
1. falls erwerbstätig: 615,- EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 535,- EUR
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger
Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen
Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten
Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den
privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im
Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach
§ 1615 l BGB (Unterhalt für die nicht verheiratete Kindesmutter)
1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich
1.250,- EUR (einschließlich 440,- EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber
hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem
Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den
ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch
mindestens 950,- EUR (einschließlich 330,- EUR Warmmiete).
2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l
Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in
der Regel mindestens 730,- EUR, bei Erwerbstätigkeit 840,- EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines
nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB):
mindestens monatlich 1.000,- EUR.
(nach
oben)
3. Sorgerecht
Von Besonderheiten einmal abgesehen, haben die miteinander bei der Geburt
des Kindes verheirateten Elternteile ein gemeinsames Sorgerecht zum Wohle
der Kinder. Das betrifft in erster Linie natürlich grundsätzliche Fragen
der Erziehung, des Glaubens und der Schulausbildung. Die Dinge des
täglichen Lebens regelt der Elternteil, bei dem sich die Kinder regelmäßig
aufhalten.
Bei Nichtverheirateten ist eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt
erforderlich, sonst ist alleine die Kindesmutter die alleinige
Sorgerechtsinhaberin.
(nach
oben)
4. Umgangsrecht
Das altersabhängige Umgangsrecht in kindgerechter Umgebung sollte im
Interesse der Kinder und selbstverständlich nach dem Motto - je öfter und
intensiver, desto besser - gehandhabt werden.
Das Thema Umgangsrecht ist eines der „Hauptschlachtfelder“ in streitigen
Auseinandersetzungen.
Hier kann nur jedem Elternteil geraten werden, sich genauestens über seine
Rechte und Pflichten zu informieren.
(nach
oben)
5. Ehewohnung
Unabhängig von der Frage, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, sind
beide Ehegatten gleichermaßen zur Nutzung des Ehewohnung berechtigt. Gibt
es handfesten Streit oder andere schwerwiegende Probleme wie z.B.
Alkoholismus, Beleidigungen u.a., kann ein Ehepartner beim Familiengericht
beantragen, dass ihm die Wohnung alleine zugewiesen wird und der andere
sofort ausziehen muss.
(nach
oben)
6. Schulden, Vermögensauseinandersetzung, Rente
Was ist Zugewinn und was passiert mit unserem Ehevermögen?
Ohne besondere notarielle Vereinbarung gilt der gesetzliche Güterstand der
„Zugewinngemeinschaft“.
Haben die Eheleute zwischen Hochzeit und Einreichung des Scheidungsantrags
Vermögen erworben, ist mit dem gerichtlich bestimmten Stichtag nach
Einreichung der Scheidung ein Kassensturz zu machen.
Zieht man von dem was man jetzt hat (Bankguthaben, Haus,
Lebensversicherung, Pkw, Sammlungen etc) das ab, was man in die Ehe
mitgebracht hat (Bausparvertrag, Aussteuer, Sparguthaben etc.) oder auch
in der Ehezeit als Erbe oder Schenkung erhalten hat, erhält man grob den
„Zugewinn“.
Der Zugewinn wird durch zwei geteilt und auf beide Ehepartner gleichmäßig
verteilt.
D.h. z.B. muss das selbst genutzte Haus verkauft werden, weil der eine
Ehepartner vom anderen seine „Auszahlung“ verlangt. Erfolgt diese nicht,
kann das Haus zwangsversteigert werden.
Vor allem der Ehepartner mit überdurchschnittlichen
Einkommensverhältnissen, sollte überprüfen, ob er bei einem längeren
Herausschieben der Scheidung nicht kräftig draufzahlt. Auch die
Rentenansprüche wachsen in dieser Zeit weiter an und führen unter
Umständen zu einer Erhöhung des Versorgungsausgleichsanspruchs des
geschiedenen Ehepartners.
Ist Hausrat auch Zugewinn?
Nein, grundsätzlich nicht. Zieht z.B. bei einer Familie mit Kindern ein
Ehepartner aus, darf er seine persönlichen Sachen mitnehmen. Bezüglich der
verbleibenden Sachen gilt, das alles für den Erhalt der kindgewohnten
Umgebung zurückbleiben muss, wie z.B. Waschmaschine, Kinderzimmer, Wäsche,
Küche mit Geräten und zum Teil Wohnzimmereinrichtung. Was dann verbleibt -
TV- Video, sonstige elektronische Geräte, Möbel, Instrumente, Bücher,
Bilder, Gartenmöbel, Fitnessgeräte, Gartengeräte, Geschirr, muss geteilt
werden. Das beliebte Argument " das habe ich doch alles mit meinem Gehalt
bezahlt" zählt nicht. Es ist zu teilen, egal wo die Sachen herkommen.
Schulden:
Häufig wird uns die Frage gestellt: Bin ich ruiniert, wenn mein Ehepartner
während der Trennung Schulden macht? Dahinter steckt die weitverbreitete
Ansicht, für die Schulden des Ehepartners in jedem Fall miteinstehen zu
müssen. Das ist jedoch falsch. Häuft ein Ehepartner also Schulden auf,
muss er sehen wie er damit klar kommt, wenn er sie alleine verursacht und
Kreditverträge unterschrieben hat.
Haben Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner allerdings einen gemeinsamen
Kredit aufgenommen, müssen Sie diesen grundsätzlich mitabtragen oder eine
Lösung mit der Bank suchen, um vielleicht freigestellt zu werden.
Haben Sie allerdings nicht gearbeitet (wg. Kindererziehung) und keine
Einkünfte gehabt, muss der andere Ehepartner, wie bisher auch mit seinem
Einkommen tilgen. Die monatlichen Zahlungen auf Eheschulden werden
allerdings vor einer Unterhaltsberechnung berücksichtigt und abgesetzt. So
sind Sie also unter dem Strich doch an der Tilgung mitbeteiligt, weil Sie
entsprechend weniger Unterhalt bekommen können.
Was ist mit unseren Bankkonten?
Sie müssen bei einem Konto auf Ihren Namen eine erteilte Vollmacht
widerrufen. Sie müssen, wenn Sie bislang kein eigenes Konto geführt haben,
ein Konto einrichten. Sie müssen gemeinsame Kontenbeteiligungen kündigen
bzw. auf die Trennung hinweisen.
Versorgungsausgleich = Rentenansprüche
Einmal von ganz kurzen Ehen abgesehen, wird üblicherweise mit dem
Scheidungsantrag auch beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Über die in der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche ist
ein Kassensturz zu machen. Das erfolgt von Amts wegen durch das Gericht.
Zumindest hier haben die Eheleute aktiv mitzuarbeiten. Auch die Rente wird
zwischen den Ehepartnern aufgeteilt im Verhältnis 50 zu 50. Allerdings nur
bezogen auf den Zuwachs der Rentenanwartschaften zwischen Hochzeit und
Einreichung des Scheidungsantrags.
Auf den Versorgungsausgleich kann verzichtet werden, wenn beide Ehegatten
für das Gericht nachvollziehbar gleiche Anwartschaften erworben haben oder
aufgrund sehr kurzer Ehezeit nichts oder aufgrund einer nachvollziehbaren
beruflichen Situation nur geringfügige Anwartschaften erworben haben
können oder wenn ein Wertausgleich bezahlt wird. Diese Vereinbarung muss
vom Gericht genehmigt werden.
Auch in einer Scheidungsvereinbarung unter Einhaltung eines ganzen
Trennungsjahres ab notarieller Beurkundung kann ein Verzicht geregelt
werden.
Auch einem Ehevertrag sind Regelungen hierzu wie auch zu den Fragen
Unterhalt, Hausrat, Vermögen usw. möglich.
(nach
oben)