Familienrecht

(die Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier)

Der Bereich des Familienrechts ist sehr komplex. In familiengerichtlichen Verfahren ist anwaltliche Vertretung durch das Gesetz in einer Vielzahl von Fällen vorgeschrieben. Anwaltliche Vertretung ist in  jedem Fall ratsam. Es empfiehlt wegen oftmals als nicht ausreichend oder in manchen Bereich als ungerecht angesehener gesetzlicher Regelung schon lange vor bindenden Entscheidungen wie z.B. Eheschließung, Geburt gemeinsamer Kinder, Adoption etc. anwaltliche Beratung. Über einige Gestaltungsmöglichkeiten im Familienrecht wie z.B. Eheverträge sollte man sich beraten lassen. Auch bezüglich des eigenen Verhaltens im Vorfeld einer Trennung in z.B. bestehender Ehe sollte wegen später entstehender Auswirkungen auf Unterhalt, Ehewohnung, Sorge- und Umgangsrecht nichts dem Zufall überlassen bleiben. Gibt es keinen Streit zwischen den Eheleuten, sondern soll z.B. nur eine einverständliche Ehescheidung durchgeführt werden, kann man wie folgt verfahren (der Volksmund sagt dazu häufig, man hätte „einen“ Anwalt): Einer der Ehegatten hat einen Anwalt, der den Scheidungsantrag stellt während der andere Ehegatte nur zustimmt ohne eigene Anträge zu stellen. Gibt es allerdings Uneinigkeiten, z.B. über Unterhalt, funktioniert diese Lösung nicht.

Wichtig zu wissen: Für die Beratung wie auch für den Prozess kann man staatliche Hilfe – Beratungs- und Prozesskostenhilfe – erhalten. Das bedeutet bei schwierigen Einkommensverhältnissen, dass der Staat die Anwälte bezahlt und man selbst auch keine Gerichtskosten bezahlt. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten eine Beratung im Familienrecht, allerdings grundsätzlich nicht die Prozesskosten.

Ich gehe nachfolgend auf einige der wichtigeren familienrechtlichen Fragestellungen ein:
- Scheidung
- Unterhalt
- Sorgerecht
- Umgangsrecht
- Ehewohnung
- Schulden, Vermögen, Rente
 

1. Scheidung:

Trennungsjahr

Der Gesetzgeber wollte Ehepartner vor sich selbst und voreiligen Handlungen z.B. nach einem handfesten Ehekrach schützen und hat als Hürde für die Scheidung eine Frist gesetzt. Ein Jahr des Getrenntlebens nach einem Auszug aus der Ehewohnung gibt genügend Gelegenheit, die Trennungsabsicht zu überdenken.
Getrenntleben kann man aber auch unter einem Dach, wenn man nicht mehr wie Eheleute zusammenlebt und sich nicht mehr gegenseitig versorgt. Die Zimmer werden aufgeteilt, man geht sich aus dem Weg.
Der Richter überprüft die übereinstimmende Behauptung der Eheleute, in der Wohnung seit 1 Jahr getrennt gelebt zu haben grundsätzlich nicht. Beantragt ein Ehepartner nach Ablauf eines Jahres die Scheidung und stimmt der andere zu, wird angenommen, dass die Ehe gescheitert ist.

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2. Unterhalt:

A. für den Ehegatten

Ehegattenunterhalt in der Trennung:

Ein Ehegatte hat dann Anspruch auf Getrenntlebendenunterhalt, wenn er der wirtschaftlich schwächere ist und z.B. wegen Kindesbetreuung und Haushaltsführung nur halbtags gearbeitet hat oder ganz aus dem Berufsleben heraus war. Der Ehegattenunterhalt setzt voraus, dass der unterhaltspflichtige Ehepartner leistungsfähig ist. Kindesunterhalt geht vor, nur wenn nach Abzug des Kindesunterhalts „etwas übrig bleibt“ muss für den Ehepartner bezahlt werden.
Man hat Anspruch auf monatlichen Unterhalt für den angemessenen Lebensbedarf. Die Kindesbetreuung, das Alter, die Berufsausbildung und die Dauer der Ehe (= lange Zeit nicht erwerbstätig) sind Faktoren, die z.B. sogar zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führen oder deren Umfang (halbtags/ganztags) bestimmen können.
D.h. der eine Ehepartner muss unter Umständen für den anderen bis zu dessen Tod oder Wiederverheiratung sorgen, jedenfalls aber bis die Kinder in der Schule sind.

b. für die Kinder

Die Betreuung der ehelichen Kinder übernimmt der Ehepartner, bei dem sich die Kinder im täglich Leben aufhalten. Er leistet damit den sogenannten Naturalunterhalt. In der klassischen Familiensituation bei Trennung hat der berufstätige Vater zwar alle 14 Tage ein Umgangs- bzw. Besuchsrecht. Ungeachtet dessen zahlt er aber den Kindesunterhalt als Barunterhalt. Kindesunterhalt bekommt der andere Ehepartner unabhängig davon, ob der die Kinder betreuende Ehepartner unterhaltsberechtigt ist.

Anhand der von den Oberlandesgerichten aufgestellten, aktuellen Unterhaltstabellen kann der Unterhalt berechnet werden, der je nach Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und Alter des Kindes unter Berücksichtigung des Kindergeldes anfällt. Auch die Anzahl der Kinder spielt eine Rolle und führt zu Auf- oder Abschlägen.

Die Grenze der Belastung ist bei niedrigen Durchschnittseinkommen der sog. Selbstbehalt
- bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mit monatlich 730,- EUR,
- bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mit monatlich 840,- EUR.

Achtung: Wird mutwillig seitens des Unterhaltsverpflichteten die Aufnahme einer Arbeit oder ein Berufswechsel in eine besser bezahlte Stellung verweigert, wird von einem fiktiven höheren Arbeitseinkommen ausgegangen. D.h. das Gericht verurteilt, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich „auf die faule Haut legt“ diesen, als hätte er ein höheres Einkommen. Wie er das dann bezahlen soll, ist dem Gericht sprichwörtlich „egal“. Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist zudem eine Straftat.
Unterhalt kann auch aus dem Ausland gegenüber in Deutschland lebenden Unterhaltsverpflichteten verlangt werden. Es gilt zwar grundsätzlich ausländisches Recht bei der Frage nach der Höhe des Unterhalts. Allerdings nehmen viele deutsche Gerichte zur Berechnung des Unterhalts für im Ausland lebende Kinder die deutschen Tabellenwerte als Ausgangspunkt an. Unterhalt muss geltend gemacht worden sein, sonst kann er für die Vergangenheit grundsätzlich nicht gefordert werden.

c. Wie wird der Unterhalt berechnet?

Die Gerichte wenden die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle in Euro gültig ab dem 01.07.2003 an.
A. Kindesunterhalt – (ab 01.07.2003)
Nettoeinkommen
des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB) Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag

0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18

Alle Beträge in Euro

1. bis 1300 199 241 284 327 100 730/840
2. 1300 - 1500 213 258 304 350 107 900
3. 1500 - 1700 227 275 324 373 114 950
4. 1700 - 1900 241 292 344 396 121 1000
5. 1900 - 2100 255 309 364 419 128 1050
6. 2100 - 2300 269 326 384 442 135 1100
7. 2300 - 2500 283 343 404 465 142 1150
8. 2500 - 2800 299 362 426 491 150 1200
9. 2800 - 3200 319 386 455 524 160 1300
10. 3200 - 3600 339 410 483 556 170 1400
11. 3600 - 4000 359 434 512 589 180 1500
12. 4000 - 4400 379 458 540 622 190 1600
13. 4400 - 4800 398 482 568 654 200 1700
über 4800 nach den Umständen des Falles


B. Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. Führt dies zu einem Missverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu ermitteln.

V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

1. falls erwerbstätig: 840,- EUR

2. falls nicht erwerbstätig: 730,- EUR

VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

1. falls erwerbstätig: 615,- EUR

2. falls nicht erwerbstätig: 535,- EUR

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB (Unterhalt für die nicht verheiratete Kindesmutter)

1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.250,- EUR (einschließlich 440,- EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 950,- EUR (einschließlich 330,- EUR Warmmiete).

2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 730,- EUR, bei Erwerbstätigkeit 840,- EUR.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.000,- EUR.

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3. Sorgerecht

Von Besonderheiten einmal abgesehen, haben die miteinander bei der Geburt des Kindes verheirateten Elternteile ein gemeinsames Sorgerecht zum Wohle der Kinder. Das betrifft in erster Linie natürlich grundsätzliche Fragen der Erziehung, des Glaubens und der Schulausbildung. Die Dinge des täglichen Lebens regelt der Elternteil, bei dem sich die Kinder regelmäßig aufhalten.

Bei Nichtverheirateten ist eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt erforderlich, sonst ist alleine die Kindesmutter die alleinige Sorgerechtsinhaberin.

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4. Umgangsrecht

Das altersabhängige Umgangsrecht in kindgerechter Umgebung sollte im Interesse der Kinder und selbstverständlich nach dem Motto - je öfter und intensiver, desto besser - gehandhabt werden.
Das Thema Umgangsrecht ist eines der „Hauptschlachtfelder“ in streitigen Auseinandersetzungen.
Hier kann nur jedem Elternteil geraten werden, sich genauestens über seine Rechte und Pflichten zu informieren.

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5. Ehewohnung

Unabhängig von der Frage, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, sind beide Ehegatten gleichermaßen zur Nutzung des Ehewohnung berechtigt. Gibt es handfesten Streit oder andere schwerwiegende Probleme wie z.B. Alkoholismus, Beleidigungen u.a., kann ein Ehepartner beim Familiengericht beantragen, dass ihm die Wohnung alleine zugewiesen wird und der andere sofort ausziehen muss.

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6. Schulden, Vermögensauseinandersetzung, Rente

Was ist Zugewinn und was passiert mit unserem Ehevermögen?
Ohne besondere notarielle Vereinbarung gilt der gesetzliche Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“.
Haben die Eheleute zwischen Hochzeit und Einreichung des Scheidungsantrags Vermögen erworben, ist mit dem gerichtlich bestimmten Stichtag nach Einreichung der Scheidung ein Kassensturz zu machen.

Zieht man von dem was man jetzt hat (Bankguthaben, Haus, Lebensversicherung, Pkw, Sammlungen etc) das ab, was man in die Ehe mitgebracht hat (Bausparvertrag, Aussteuer, Sparguthaben etc.) oder auch in der Ehezeit als Erbe oder Schenkung erhalten hat, erhält man grob den „Zugewinn“.

Der Zugewinn wird durch zwei geteilt und auf beide Ehepartner gleichmäßig verteilt.

D.h. z.B. muss das selbst genutzte Haus verkauft werden, weil der eine Ehepartner vom anderen seine „Auszahlung“ verlangt. Erfolgt diese nicht, kann das Haus zwangsversteigert werden.

Vor allem der Ehepartner mit überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen, sollte überprüfen, ob er bei einem längeren Herausschieben der Scheidung nicht kräftig draufzahlt. Auch die Rentenansprüche wachsen in dieser Zeit weiter an und führen unter Umständen zu einer Erhöhung des Versorgungsausgleichsanspruchs des geschiedenen Ehepartners.

Ist Hausrat auch Zugewinn?

Nein, grundsätzlich nicht. Zieht z.B. bei einer Familie mit Kindern ein Ehepartner aus, darf er seine persönlichen Sachen mitnehmen. Bezüglich der verbleibenden Sachen gilt, das alles für den Erhalt der kindgewohnten Umgebung zurückbleiben muss, wie z.B. Waschmaschine, Kinderzimmer, Wäsche, Küche mit Geräten und zum Teil Wohnzimmereinrichtung. Was dann verbleibt - TV- Video, sonstige elektronische Geräte, Möbel, Instrumente, Bücher, Bilder, Gartenmöbel, Fitnessgeräte, Gartengeräte, Geschirr, muss geteilt werden. Das beliebte Argument " das habe ich doch alles mit meinem Gehalt bezahlt" zählt nicht. Es ist zu teilen, egal wo die Sachen herkommen.

Schulden:

Häufig wird uns die Frage gestellt: Bin ich ruiniert, wenn mein Ehepartner während der Trennung Schulden macht? Dahinter steckt die weitverbreitete Ansicht, für die Schulden des Ehepartners in jedem Fall miteinstehen zu müssen. Das ist jedoch falsch. Häuft ein Ehepartner also Schulden auf, muss er sehen wie er damit klar kommt, wenn er sie alleine verursacht und Kreditverträge unterschrieben hat.

Haben Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner allerdings einen gemeinsamen Kredit aufgenommen, müssen Sie diesen grundsätzlich mitabtragen oder eine Lösung mit der Bank suchen, um vielleicht freigestellt zu werden.

Haben Sie allerdings nicht gearbeitet (wg. Kindererziehung) und keine Einkünfte gehabt, muss der andere Ehepartner, wie bisher auch mit seinem Einkommen tilgen. Die monatlichen Zahlungen auf Eheschulden werden allerdings vor einer Unterhaltsberechnung berücksichtigt und abgesetzt. So sind Sie also unter dem Strich doch an der Tilgung mitbeteiligt, weil Sie entsprechend weniger Unterhalt bekommen können.

Was ist mit unseren Bankkonten?

Sie müssen bei einem Konto auf Ihren Namen eine erteilte Vollmacht widerrufen. Sie müssen, wenn Sie bislang kein eigenes Konto geführt haben, ein Konto einrichten. Sie müssen gemeinsame Kontenbeteiligungen kündigen bzw. auf die Trennung hinweisen.

Versorgungsausgleich = Rentenansprüche

Einmal von ganz kurzen Ehen abgesehen, wird üblicherweise mit dem Scheidungsantrag auch beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Über die in der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche ist ein Kassensturz zu machen. Das erfolgt von Amts wegen durch das Gericht. Zumindest hier haben die Eheleute aktiv mitzuarbeiten. Auch die Rente wird zwischen den Ehepartnern aufgeteilt im Verhältnis 50 zu 50. Allerdings nur bezogen auf den Zuwachs der Rentenanwartschaften zwischen Hochzeit und Einreichung des Scheidungsantrags.

Auf den Versorgungsausgleich kann verzichtet werden, wenn beide Ehegatten für das Gericht nachvollziehbar gleiche Anwartschaften erworben haben oder aufgrund sehr kurzer Ehezeit nichts oder aufgrund einer nachvollziehbaren beruflichen Situation nur geringfügige Anwartschaften erworben haben können oder wenn ein Wertausgleich bezahlt wird. Diese Vereinbarung muss vom Gericht genehmigt werden.

Auch in einer Scheidungsvereinbarung unter Einhaltung eines ganzen Trennungsjahres ab notarieller Beurkundung kann ein Verzicht geregelt werden.

Auch einem Ehevertrag sind Regelungen hierzu wie auch zu den Fragen Unterhalt, Hausrat, Vermögen usw. möglich.

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